Die „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10)“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) stellt Nummern zur Verfügung zur Verschlüsselung von Diagnosen für gesundheitsstatistische Zwecke. Sie erläutert nicht, wie Diagnosen zu stellen sind, was auch für das Kapitel V bezüglich der psychischen Störungen gilt. Die dort genannten Algorithmen sind als Schwellenkriterien und nicht als Diagnoseleitlinien zu verstehen.
Diagnosen sind gutachterliche Feststellungen, die besagen, dass ein Leidenszustand als Krankheit zu verstehen ist, was eine unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung von Behandlungen oder sozialmedizinischen Hilfen ist. Die Therapie hängt im Weiteren nicht von der Diagnose ab, sondern vom Krankheitszustand, das heißt den Funktionsstörungen (=Krankheitssymptomen), Fähigkeitsbeeinträchtigungen und Teilhabeeinschränkungen.
Die WHO gibt auch für die Verschlüsselung der Krankheitsausprägungen und -folgen Nummern vor in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wie in der ICD werden auch hier keine Operationalisierungen, sondern nur die Konnotationsbeschreibungen vorgegeben. Die Messung erfolgt je nach Kategorie auf sehr unterschiedliche Art, sei es mit einem Blutdruckmessgerät, einem Depressionsfragebogen oder einem beruflichen Assessmentverfahren. Dabei ist immer auch ein Qualifying bzw. Schwererating erforderlich, das bezüglich der Funktionsstörungen internationalen Normen, hinsichtlich der Fähigkeitsbeeinträchtigungen individuellen kontextadjustierten Normen folgt. Anders als die Nummern der ICD, kommen Verschlüsselungen nach ICF in der Praxis kaum zur Anwendung.
Jedoch hat das der ICF zugrundeliegende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell in einer Reihe von juristischen Regelungen seinen Niederschlag gefunden, wie beispielsweise der UN-Behindertenkonvention, der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie oder dem Bundesteilhabegesetz.